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Coronavirus und Reiseversicherung

Greift die Storno-/Reiseabbruchversicherung, wenn ich oder ein Angehöriger an COVID-19 erkrankt?

Bei einer COVID-19-Erkrankung besteht Versicherungsschutz

Wenn ein Versicherter oder ein naher Angehöriger an COVID-19 erkrankt, gewähren wir für diesen Stornogrund Deckung (abweichend von unseren Versicherungsbedingungen). Ansonsten leisten wir nicht für Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien, außer es wird wie in diesem Fall speziell darauf hingewiesen. Bitte beachten Sie: Die Angst zu erkranken, ein hohes Ansteckungsrisiko, eine Reisewarnung des Außenministeriums oder die angeordnete Quarantäne aufgrund eines COVID-19-Verdachtes stellen keine versicherten Ereignisse dar.

Wenn der Versicherte oder ein naher Angehöriger an COVID-19 erkrankt und dadurch die Reise abgebrochen werden muss, erstattet die HanseMerkur die nicht genutzten Reiseleistungen und – abhängig vom gewählten Tarif – auch die Kosten einer vorzeitigen Rückreise.

Hinweis: Wird bei einem Versicherten am Abflughafen oder Zielflughafen erhöhte Temperatur gemessen wird, ist danach unmittelbar am Flughafen ein Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so können wir prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Greift die Stornoversicherung bei einer Reisewarnung des Außenministeriums?

Kein versichertes Ereignis - Ausnahme im Premium-Tarif

Eine Warnung des Außenministeriums stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. wenn Flug und Hotel separat gebucht wurden, direkt an die jeweiligen Leistungsträger.

Die Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht detaillierte Auskunft darüber,  in welcher Obliegenheit sich der Leistungsträger befindet, wenn aufgrund  der aktuellen Umstände die Reiseleistungen nicht in Anspruch genommen werden können.

Ausnahme: Wenn Sie einen Stornoschutz im Premium-Tarif abgeschlossen haben, beinhaltet dieser als versichertes Ereignis die Gefährdung der körperlichen Sicherheit am Reiseziel. Bei einer offiziellen Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums (Stufe 5 und 6) gilt dies als versichert. Bei Einreichung des Schadens muss ein Nachweis über die Stufe der Reisewarnung erbracht werden. Wir benötigen in jedem Fall eine schriftliche Information Ihres Veranstalters, Hoteliers oder der Fluglinie, dass keine kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit besteht.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der am 11.3.2020 durch die WHO ausgerufenen Pandemie aufgrund des allgemeinen Ausschlusses kein Versicherungsschutz in allen Sparten besteht. Sollte die WHO den Status der Pandemie wieder aufheben, gelten die Regelungen der jeweiligen Sparten und den dort formulierten Ausschlüssen.

Leistet die Stornoversicherung bei Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen?

Versicherte Ereignisse laut Versicherungsbedingungen

Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung aufgrund von Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu. Bitte setzen Sie sich mit dem jeweiligen Leistungsträger bzw. Veranstalter in Verbindung und besprechen Sie weitere Optionen.

Sollte es in einem Land zu einer Reisewarnung Stufe 5 oder 6 durch das Außenministerium kommen, darf nach Ansicht der Wirtschaftskammer Österreich der Veranstalter/Hotelier keine Stornogebühren berechnen.

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr oder einer Angst vor einer Ansteckung eine Reise stornieren?

Es können Stornogebühren entstehen

Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.

Die Reisestornoversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken oder ein hohes Ansteckungsrisiko stellen kein versichertes Ereignis dar.

Aufgrund der am 11.3.2020 durch die WHO ausgerufenen Pandemie besteht aufgrund des allgemeinen Ausschlusses kein Versicherungsschutz in allen Sparten. Sollte die WHO den Status der Pandemie wieder aufheben gelten die Regelungen der jeweiligen Sparten und den dort formulierten Ausschlüssen.

Leistet die Stornoversicherung (Premium-Tarif) bei Reiseabbruch aufgrund einer Reisewarnung?

Reiseabbruch aufgrund einer Reisewarnung Stufe 5 oder 6 versichert

Werden Sie an Ihrem Urlaubsort darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Reisewarnung für Ihren Urlaubsort ausgerufen wurde, sind Sie laut Versicherungsbedingungen verpflichtet, unverzüglich die Heimreise anzutreten. Im Stornoschutz bzw. Storno- & Reiseschutz (Premium-Tarif) ist der Reiseabbruch auf Grund einer Reisewarnung Stufe 5 oder 6 versichert.

Mein Arbeitgeber hat aufgrund der Corona-bedingt angespannten wirtschaftlichen Lage Kurzarbeit angemeldet. Kann ich meine gebuchte Reise stornieren?

Kein versicherter Grund bei Pandemie

Aufgrund der am 11.3.2020 durch die WHO ausgerufenen Pandemie gilt der allgemeine Ausschluss unserer Versicherungsbedingungen und damit kein Versicherungsschutz in allen Sparten.

Sollte die WHO den Status der Pandemie wieder aufheben, gelten die Regelungen der jeweiligen Sparten und den dort formulierten Ausschlüssen. Dann wäre ggf. zu beurteilen, ob die finanziellen Einbußen dem in Punkt h) der besonderen Bedingungen genannten Kriterien entsprechen:

Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihre Reise stornieren, umbuchen oder verspätet antreten müssen aufgrund konjunkturbedingter Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung in Höhe von mindestens einem regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, vorausgesetzt, der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn an. Diese Regelung besteht auch, wenn bei einer Schülerfahrt oder Klassenreise die Eltern eines versicherten Schülers von Kurzarbeit betroffen sind.

Anmerkung: Die Corona-Kurzarbeit sieht vor, dass der Arbeitnehmer bis zu 90% des Nettoentgelts erhält, das er vor der Kurzarbeit bezogen hat.

Mein Arbeitgeber hat mich aufgrund der Corona-bedingt angespannten wirtschaftlichen Lage gekündigt. Kann ich meine gebuchte Reise stornieren?

Kein versicherter Grund bei Pandemie

Aufgrund der am 11.3.2020 durch die WHO ausgerufenen Pandemie gilt der allgemeine Ausschluss unserer Versicherungsbedingungen und damit kein Versicherungsschutz in allen Sparten. Sollte die WHO den Status der Pandemie wieder aufheben, gelten die Regelungen der jeweiligen Sparten und den dort formulierten Ausschlüssen.

Werden die Mehrkosten bei einer Quarantäne-Situation übernommen?

Quarantäne nicht versichert

Sie sind nicht selbst erkrankt, können aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise oder Rückreise nicht antreten? Eine eventuelle Quarantäne-Situation stellt kein versichertes Ereignis im Storno- oder Reiseabbruchschutz dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger. 

Meine Reise findet erst in einigen Monaten statt. Kann ich stornieren und die Kosten einreichen?

Bitte kontaktieren Sie Ihren Leistungsträger

Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Reiseveranstalter/Hotelier/Fluglinie, der/die aufgrund der aktuellen Umstände an der Durchführung kurzfristiger Reisen gehindert ist. Jeder Leistungsträger entscheidet individuell, welche Lösungen er für langfristig gebuchte Reisen anbieten kann (Umbuchung oder kostenlose Stornierung). Wir benötigen in jedem Fall eine schriftliche Information Ihres Veranstalters, Hoteliers oder der Fluglinie, dass keine kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit besteht.

Aufgrund der am 11.3.2020 durch die WHO ausgerufenen Pandemie besteht aufgrund des allgemeinen Ausschlusses kein Versicherungsschutz in allen Sparten. Sollte die WHO den Status der Pandemie wieder aufheben, gelten die Regelungen der jeweiligen Sparten und den dort formulierten Ausschlüssen.

Wird die Stornoversicherung erstattet, wenn meine Reise im Zusammenhang mit dem Coronavirus durch den Veranstalter abgesagt wird?

Umbuchung möglich, keine Erstattung des Prämienanteils für die Stornoversicherung, Erstattung für Leistungen ab Reiseantritt

Die Prämie für eine Stornoversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Stornoversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde. Die Prämie der Stornoversicherung kann jedoch auf eine andere Reise umgebucht werden. 

Aus unseren Storno- & Reiseschutzpaketen erhalten Sie anteilig jene Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Reise-Gepäckversicherung etc.). 

Was leistet die Auslandskrankenversicherung im Falle einer Erkrankung an COVID-19?

Übernahme medizinischer Behandlungskosten 

Wenn der Versicherte während der Reise an COVID-19 erkrankt, übernimmt die HanseMerkur sämtliche medizinischen Behandlungskosten inklusive eines COVID-Tests, der auf Grund eindeutiger Symptome durchgeführt wurde. 

Nicht versichert sind:

  • die Kosten einer Quarantäne
  • Kosten, die auf Grund der reinen Vermutung einer COVID-Erkrankung entstehen (Test negativ)
  • Kosten für einen COVID-Test zur Erfüllung von Einreisebestimmungen
  • Kosten, wenn bereits vor der Abreise die Reisewarnstufe 5 oder 6 bestand

Sie möchten sich trotz einer Reisewarnung versichern? Kontaktieren Sie in diesem Fall unserer Service-Center per E-Mail unter: service@hansemerkur.at

Bin ich krankenversichert, wenn ich in eine Region eines Landes reise, für die das Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat?

Kein Versicherungsschutz

Für Reisen in Regionen, die mit der Sicherheitsstufe 5 oder 6 klassifiziert sind, besteht kein Versicherungsschutz. Sie möchten sich trotz einer Reisewarnung versichern? Kontaktieren Sie in diesem Fall unserer Service-Center per E-Mail unter: service@hansemerkur.at

Kann ich meine Auslandskrankenversicherung stornieren, wenn ich auf Grund einer Infektion mit dem Coronavirus meine Reise nicht antreten kann?

Ja

Wenn Sie Ihre Reise aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht antreten, können Sie Ihre Auslandskrankenversicherung vor Reiseantritt stornieren. Bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.

Leistet die Auslandskrankenversicherung, wenn eine Reisewarnung ausgesprochen wird während ich unterwegs bin?

Versicherungsschutz besteht

Sie befinden sich in einem Land, für das bei Reiseantritt keine Reisewarnung bzw. nur eine Reisewarnung bis Stufe 4 galt und diese wird auf 5 oder 6 gestuft? In der Auslandskrankenversicherung  besteht Versicherungsschutz. Wir übernehmen die Kosten einer ärztlichen Behandlung auch bei einer Erkrankung an COVID-19. 

Kann ich meinen Versicherungsschutz verlängern, weil ich im Ausland festsitze?

Versicherungsschutz bis zum ehestmöglichen Zeitpunkt der Heimreise

Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte kontaktieren Sie uns unter Angabe der Polizzennummer per E-Mail an service@hansemerkur.at

Leistet die Reisegepäckversicherung bei einer Reisewarnung aufgrund einer Pandemie (wie z.B. Corona)?

Versicherungsschutz besteht

Ja, auch bei einer Pandemie wie Corona ist Ihr Reisegepäck bei Beschädigung bzw. bei Verlust versichert.

Leistet mein Reiseschutz bei einer Pandemie (wie z.B. Corona) für Bergungskosten nach einem Unfall?

Versicherungsschutz besteht

Ja, Corona bedingte Ausschlüsse gelten nicht für die Sparte Reiseunfall. Damit leisten wir für Bergungskosten nach einem Unfall, für bleibende Schäden nach einem Unfall (Invalidität) oder auch bei Unfall bedingtem Todesfall.

Kann ich bei einer Pandemie Leistungen im Rahmen der Reisehaftpflichtversicherung geltend machen?

Versicherungsschutz besteht

Ja, Corona bedingte Ausschlüsse gelten nicht für die Reisehaftpflichtversicherung. 

Buchungs­zeit­punkt & Verlän­ge­rung

Wann muss ich meine Reiseversicherung abschließen?

Generell innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung

Jeder Vertrag mit Stornoschutz (Reiserücktrittsversicherung) muss innerhalb von 3 Werktagen (Montag – Samstag) nach der Reisebuchung abgeschlossen werden (Buchungsdatum + 3 Werktage). Bei späterem Abschluss – aktuell bis 30 Tage nach Reisebuchung – besteht Versicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach dem Versicherungsabschluss eintreten („Karenzzeit“).

Versicherungsschutz besteht erst nach Zahlung der Prämie. Ereignisse, die vor der Zahlung der Prämie eingetreten sind, sind nicht versichert. Ist der Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und Sie dem berechtigten Prämieneinzug nicht widersprechen. Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.

Was kann ich tun, wenn sich der Reisezeitraum ändert/ verschiebt?

Mitteilung des neuen Reisedatums

Bitte senden Sie uns mit Angabe Ihrer Polizzennummer das neue Reisedatum an: service@hansemerkur.at. 

Wir werden prüfen, ob eine Umbuchung des Tarifs notwendig ist.

Kann ich eine Reiseversicherung verlängern?

Anschlussverträge für langfristige Auslandsversicherungen

Die Versicherung muss vor Antritt der Reise für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Versicherung über die ursprünglich geplante Dauer hinaus ist auf Antrag innerhalb der maximal erlaubten Versicherungsdauer möglich.

Der Anschlussvertrag muss vor Ende der ursprünglich vereinbarten Dauer beantragt werden. Es ist die Prüfung eines Gesundheitsfragebogens notwendig. Erst dann kann die HanseMerkur Reiseversicherung entscheiden, ob einer Verlängerung zugestimmt wird. 

Versichert sind bei einer Verlängerung nur Fälle bzw. Krankheiten und deren Folgen, die NACH Abschluss des Anschlussvertrags neu eintreten. 

Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Vertragsnummer an: service@hansemerkur.at

Kann ich eine Reiseversicherung auch nach Reisebeginn abschließen?

Hinweise für den Buchungszeitpunkt

Nein. Unsere Tarife müssen vor Beginn der Reise für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden.

Leistungen & Bedingungen

Besteht Versicherungsschutz bereits für die Hin- und Rückreise?

Beginn bei Ausreise

Die Versicherung beginnt am Tag der Ausreise mit Verlassen des Heimatlandes, wenn Sie den Versicherungsbeginn entsprechend beantragt haben. Dies gilt für alle Hin- und Rückreisen, die nicht länger als 2 Tage dauern. Voraussetzung ist außerdem, dass die Prämie bezahlt wurde.

Die Reiserücktrittsversicherung ist eine Ausnahme. Sie beginnt bereits nach Abschluss mit Zahlung der Prämie und endet mit dem Antritt der Reise.

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Abhängig von der Art der Reiseversicherung

Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes sind abhängig von der Art der Reiseversicherung und den von Ihnen angegebenen Reisedaten (Reisebeginn und Reiseende).

Stornoschutz: Die Reiserücktrittsversicherung beginnt mit der Zahlung der Versicherungsprämie und endet mit dem Antritt der Reise. Jeder Versicherungsvertrag, der eine Stornoschutzversicherung und die Selbstbehaltsübernahme-Versicherung enthält, muss innerhalb 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Bei späterem Abschluss der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach Versicherungsabschluss eintreten ("Karenzzeit"), vorausgesetzt, die Prämie ist gezahlt.

Reiseabbruchschutz: Der Schutz beginnt mit Antritt der Reise und endet bei Reiseende.

Auslandskrankenversicherung/ Reiseschutz: Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie aus dem österreichischen Staatsgebiet ausreisen bzw. aus dem Staatsgebiet, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Er endet, sobald Sie wieder in Ihr Heimatland einreisen.

Notfall-Versicherung: Der Schutz der Notfall-Versicherung beginnt, je nach Leistung, wenn Sie die Reise antreten oder im Ausland eintreffen. Er endet bei Reiseende oder wenn Sie das Ausland verlassen.

Reise-Gepäck- und Reise-Unfallversicherung: Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit Antritt der versicherten Reise, sofern die Prämie vor Reiseantritt bezahlt wurde, und endet mit Reiseende.

Beachten Sie für alle Reiseversicherungen auch die jeweiligen Hinweise auf unserer Website oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Weitere Informationen zum Reiseantritt finden Sie in unserem Glossar.

Wo finde ich Kündigungsfristen?

Vereinbarte Ablauftermine

Für Reiseversicherungen für eine Einzel-Reise gibt es keine Kündigungsfristen. Die Versicherungen werden mit Ende der Reise beendet. 

Die Kündigungsfristen für Jahresversicherungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Jahresversicherungen verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht durch den Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.

In welchen Reiseversicherungen gibt es den Selbstbehalt?

Selbstbehaltsregelungen

Einen Selbstbehalt gibt es in allen Sorglos-Paketen und im Auto-Bahn-& Buspaket bei ambulanten Behandlungen.

Der Selbstbehalt (20%) ist nur zu zahlen, wenn die Ansprüche nicht vorab bei der Sozial- oder Privatversicherung geltend gemacht werden, oder die Sozial-/Privatversicherung nicht in Leistung tritt.

Wer sind Risikopersonen?

Lösen den Versicherungsfall aus

Risikopersonen sind Personen, die neben der versicherten Person auch einen Versicherungsfall auslösen können. Als Risikopersonen gelten:

  • versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben

  • Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten; als Angehörige zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten

  • diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen

  • eine nahestehende Person (die bei Reisebuchung angegeben werden muss)

Sollte bei einer der Risikopersonen ein versichertes Ereignis eintreten, so kann die Reise storniert, oder abgebrochen werden.
Pro Polizze kann eine beliebige Risikoperson gewählt werden. Diese muss bei Versicherungsabschluss bekannt gegeben werden.
Haben mehr als 6 Personen (oder mehr als 2 Familien) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen untereinander.

Was ist eine „unerwartete schwere Erkrankung“?

Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein.

Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen.

Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. 

Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist. 

Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. 

Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. 

Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschließend):

  • der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attestiert
  • die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann,
  • wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. 

Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise-Rücktrittsversicherung (nicht abschließend): 

  • Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. 
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. 
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt stellt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. 

Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reiseabbruch- und Notfallversicherung (nicht abschließend): 

  • Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. 
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. 
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Während der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise.

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): 

  • Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung.
Geburt im Ausland: Wie ist mein Kind versichert?

Heilbehandlungen werden übernommen

Im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung werden bei der Geburt während der Reise auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes übernommen.

Wie erhalte ich Bestätigungen für ein Visum (z. B. für Russland oder Kuba)?

Kontaktinformationen

Bitten senden Sie Ihre Anfrage für den Gültigkeitsnachweis für Russland bzw. für eine spanische Übersetzung mit folgenden Informationen an service@hansemerkur.at.

  • Nummer der Versicherungspolizze

  • Reisezeitraum

Zahlungsmöglichkeiten

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Wählen Sie zwischen SEPA-Lastschrift, Kreditkarte und Paypal

Sie können bei uns per Bankabbuchung bzw. die SEPA-Lastschrift, Kreditkartenzahlung (Visa, Mastercard, American Express und Diners Club International) und Paypal wählen. 

Der Einzug der Beträge erfolgt bei Einmalzahlung sofort bei Buchung der Versicherung, bei Jahresversicherungen erfolgt sie bei der ersten Abbuchung ebenfalls sofort und bei gegebenenfalls anfallenden Folgeprämien jeweils zur nächsten Fälligkeit, die sich aus dem jeweiligen Versicherungsbeginn ergibt.

Wie funktioniert eine SEPA-Lastschrift?

Einmalige oder wiederkehrende Kontobelastung

SEPA – steht für „Single Euro Payment Area“ (deutsch: einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Das SEPA-Basislastschriftmandat ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung. Es wird, wie die Einzugsermächtigung auch, explizit erteilt. Die fällige Prämie wird Ihrem Konto einmalig belastet. Bei Jahres-Versicherungen und Ratenzahlungen erfolgt der Einzug wiederkehrend.

IBAN – die Kennung des Kontos bei einem Kreditinstitut, mit der international Überweisungen durchgeführt werden. Die IBAN setzt sich aus 4 Teilen zusammen. Dem 2-stelligen Länderkennzeichen, einer 2-stelligen Prüfziffer, der nationalen Bankleitzahl und der nationalen Kontonummer (wird ggf. links mit Nullen aufgefüllt). Jedes Land hat eine definierte Länge der IBAN. In Deutschland ist die IBAN 22-stellig, in Österreich 20-stellig.

BIC – internationale Bankleitzahl eines Kreditinstituts mit der am länderübergreifenden Zahlungsverkehr teilgenommen werden kann. Sie ist 11-stellig. Die Stellen 1-4 sind die Bankbezeichnung, die Stellen 5-6 die Länderkennung, die Stellen 7-8 die Orts/Regionalangaben und die Stellen 9-11 die Filialbezeichnung (bleibt ggf. leer oder wird mit „XXX“ aufgefüllt).

Gläubiger-ID – ist eine eindeutige Kennung des abbuchenden Gläubigers. Die Nummer wird bei der Bundesbank beantragt und von dieser erteilt.

Mandatsreferenz – eindeutige Kennzeichnung eines erteilten SEPA-Mandats im Zahlungsverkehr. Auf jeder Abbuchung erscheint die Mandatsreferenz.

Zahlungsdienstleister – damit ist das Kreditinstitut gemeint, bei dem das Konto besteht. Ihre Bank, Sparkasse etc.

Definitionen & Reisearten

Was gilt als Familie?

Familiendefinition

Ein Familientarif kann ab 2 Personen abgeschlossen werden. 

Familiendefinition für den Stornoschutz, Reiseschutz und die Storno- & Reiseschutzpakete:

Als Familie gelten max. 2 Erwachsene und mitreisende Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (20,99 Jahre) unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis – insgesamt bis zu 7 Personen. 

Auch zwei Erwachsene ohne Kinder können den Familientarif abschließen.

Familiendefinition für den Jahres Reiseschutz, den Jahres Storno- & Reiseschutz und die Jahres Auslandskrankenversicherung: 

Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen als Familie max. 2 Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (24,99 Jahre) – insgesamt gelten bis zu 7 Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. 

Auch zwei Erwachsene ohne Kinder können den Familientarif abschließen.

Für versicherte allein reisende Familienmitglieder halbiert sich die Deckungssumme im Rahmen der Storno- und Reisegepäckversicherung.

Was gilt als Gruppe?

Gruppendefinition

Eine Gruppe besteht aus mindestens 10 Personen mit gleichem Reiseziel und Reisedatum. Für Gruppen von jungen Leuten unter 30 Jahren (inkl. Begleitpersonen über 30 Jahren) bieten wir zusätzlich den günstigeren Klub & Klasse-Tarif an.

Können auch mehr als 6 Personen untereinander versichert werden? Mit dem zusätzlichen Abschluss eines Kleingruppenschutzes (Prämie zzgl. 1% des Gesamtreisepreises) können bis zu 15 Personen untereinander stornieren. Bitte wenden Sie sich hierzu an unser Service-Team unter service@hansemerkur.at.

Definition Europa?

Geografischer Begriff

Es gilt der geografische Begriff Europa. 

Die afrikanischen und asiatischen Mittelmeer-Anrainerstaaten, die Kanarischen Inseln, Azoren, Madeira, Armenien, Jordanien und Russland bis zu Ural werden als Ausnahmen zu Europa gerechnet.

Folgende Länder und Gebiete fallen unter den Geltungsbereich Europa:

Ägypten Albanien Algerien Andorra Belgien Bosnien-Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Georgien Griechenland Großbritannien/Gibraltar Irland Island Israel Italien Kasachstan (bis zum Ural) Kosovo Kroatien Lettland Libanon Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Marokko Mazedonien Moldawien Monaco Montenegro Niederlande Norwegen/Spitzbergen Österreich Polen Portugal/Madeira/Azoren Rumänien Russland (bis zum Ural) San Marino Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien/Kanarische Inseln Spitzbergen Syrien Tschechische Republik Tunesien Türkei Ukraine Ungarn Vatikanstadt Weißrussland (Belarus) Zypern

Alle nicht genannten Länder fallen unter den Begriff weltweit.

Was gilt als Busreise?

Transportmittel Bus

Unter den Begriff Busreise fallen Reisen, bei denen Sie für einem Hotelaufenthalt mit einem Bus an- und abreisen oder mit einem Bus im Zielgebiet reisen.

Was gilt als Schiffsreise?

Auch bei kombinierten Reisen

Schiffsreisen sind alle Reisen auf dem Wasser. Bitte wählen Sie bei der Buchung Ihrer Reiseversicherung die Reiseart „Schiffsreise“ aus, wenn der Anteil der Reisedauer für die Schiffsreise mehr als ein Drittel der Gesamtreisedauer ausmacht (z. B. 1 Woche Flusskreuzfahrt und 1 Woche Hotel).

Beispiele:

  • Kreuzfahrten
  • Flusskreuzfahrten
  • Segeltörns
  • Jachtcharter

Ausnahmen:
„Blaue Reise“ in der Türkei und Nilkreuzfahrten aus den Veranstalterkatalogen, Fährpassagen und Hausboote. Bitte wählen Sie in diesem Fall die Reiseart „Flugreise“.

Für Schiffsreisen gelten gesonderte Prämien.

Wie wird eine Fahrt mit dem Autoreisezug versichert?

Hinweis für die Online-Buchung

Wenn Sie mit dem Autoreisezug fahren, wählen Sie bitte bei der Reiserücktrittsversicherung bei Reiseart „Ausschließlich ein Mietobjekt“ aus – so ist Ihre Reise passend abgesichert.

Wie versichere ich Yachtcharter?

Gilt als Schiffsreise

Bitte wählen Sie während der Buchung Ihrer Reiseversicherung bei Reiseart „Schiffsreise“ aus.

Jeder Teilnehmer der Yachtreise muss seinen Anteil selbst versichern. Für die Berechnung der Einzelprämie berechnen Sie den Gesamtreisepreis und teilen ihn durch die Anzahl der mitreisenden Personen. Der Skipper muss den gesamten Charter zusätzlich versichern, wenn durch seinen Ausfall der gesamte Charter abgesagt werden kann Reiseleiterabsicherung.

Wie versichere ich eine Fährpassage?

Gilt nicht als Schiffsreise

Für Fährpassagen gelten andere Prämien als für Schiffsreisen. Ob es sich um eine Fährpassage handelt, steht auf der Buchungsbestätigung für Ihre Reise. Nur wenn auf dieser „Fährpassage“ nicht explizit erwähnt wird, wählen Sie bitte die Reiseart „Schiffsreise“. Wenn es sich um eine Fährpassage handelt, geben Sie bei Reiseart „ausschließlich Mietobjekt“ an, wenn Sie Ihre Reiserücktrittsversicherung buchen. Bei einem 4-Sterne-Komfort-Schutz oder einem 5-Sterne -Premium-Schutz wählen Sie bitte bei Reiseart „Flugreise“.

Wie versichere ich eine Reise mit verschiedenen Verkehrsmitteln?

Hauptverkehrsmittel auswählen

Bei einer Anreise mit verschiedenen Verkehrsmitteln wählen Sie bitte bei Reiseart das Hauptverkehrsmittel (z. B. "Flugreise" oder "Auto-, Bus-, Bahnreise"). Bitte geben Sie in diesem Fall bei Reisepreis den Gesamtreisepreis inklusive weiterer Verkehrsmittel an (z. B. den Zubringer per Bus oder Bahn bei einer Flugreise). Wenn Sie am Urlaubsort zusätzlich einen Mietwagen gemietet haben, müssen auch diese Kosten in den Gesamtreisepreis aufgenommen werden.

Bei einer kombinierten Schiffs-/Rundreise gilt folgende Berechnung: Ist der Anteil der Reisedauer für die Schiffsreise größer als ein Drittel der Gesamtreisedauer (z. B. eine Woche Flusskreuzfahrt und eine Woche Hotel), wählen Sie bitte die Reiseart "Schiffsreise".

Wie versichere ich meinen Urlaub in einer Ferienwohnung?

Für die Absicherung einer Ferienwohnung ohne Anreise Mietobjekt wählen

Wenn Sie eine Ferienwohnung gemietet haben, wählen Sie bei der Buchung Ihrer Rücktrittsversicherung bitte bei Reiseart „ausschließlich Mietobjekt“. Handelt es sich um eine kombinierte Reise und Sie möchten auch die Anreise mitversichern, wählen Sie bei Reiseart Ihr Verkehrsmittel aus: „Flugreise“, „Auto-, Bus- oder Bahnreise“ oder „Schiffsreise“. Bitte addieren Sie in diesem Fall alle Einzelpreise und geben den Betrag bei „Gesamtreisepreis“ an.

Sicherheit digitaler Daten

Wie sicher ist meine Online-Buchung?

Verschlüsselte Übertragung

Wir garantieren Ihnen höchste Sicherheit im Umgang mit Ihren Daten bei einem Abschluss einer HanseMerkur Reiseversicherung innerhalb unserer Buchungsstrecke. Die Buchungsstrecke ist innerhalb unserer Webseite als eigene Seite eingebunden (auch iFrame genannt). Daher beginnt die Adresse in Ihrem Browser mit "http". Der eigentliche Buchungsprozess findet jedoch auf einer SSL-verschlüsselten Seite ("https") statt.

Wie können Sie dies erkennen? 

Firefox: Ziehen Sie die Maus über das eigentliche Buchungsformular, klicken auf die rechte Maustaste und wählen "aktueller Frame" aus, dort klicken Sie nun auf "Frame-Informationen anzeigen". Hier wird Ihnen die Adresse der verschlüsselten Seite angezeigt (https://secure.hmrv.de/rvw-ba/baEingabe.jsf). 

Internet Explorer: Ziehen Sie die Maus über das eigentliche Buchungsformular, klicken auf die rechte Maustaste und dann auf "Eigenschaften" (s. Screenshot). Dort wird nun die Adresse der verschlüsselten Seite angezeigt (https://secure.hmrv.de/rvw-ba/baEingabe.jsf). 

Chrome: Ziehen Sie die Maus über das eigentliche Buchungsformular, klicken auf die rechte Maustaste und dann auf "Frame-Informationen anzeigen". Im nun erscheinenden Fenster klicken Sie auf den Reiter "Verbindung". Dort werden Ihnen die SSL-Zertifikatsinformationen angezeigt.

Was ist SSL?

Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung

SSL (Abkürzung für „Secure Socket Layer“) ist ein allgemein anerkanntes Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung im Internet. SSL sorgt dafür, dass Ihre Daten verschlüsselt über das Internet geschickt werden und vor unerwünschten Zugriffen und Manipulationen geschützt sind.

Wie sicher ist meine Kreditkartenzahlung?

PCI-Sicherheit für Ihre Kreditkarte

Die HanseMerkur Reiseversicherung erfüllt den Sicherheitsstandard PCI (Payment Card Industry Data Security Standard) einer weltweiten neutralen Instanz für Kreditkartenzahlungen. Durch diese PCI-Konformität wird Ihre Zahlung per Kreditkarte noch sicherer und Betrugsfällen wird entgegengewirkt.

Mit diesem verbindlichen Sicherheitsstandard wird gewährleistet, dass die HanseMerkur Reiseversicherung zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit Ihren Kreditkartendaten kommt und diese nicht verarbeitet.

Versicherungsprämien und Reisepreis

Wie hoch ist der maximal versicherbare Reisepreis?

Pro Person 10.000 €

Der maximal online versicherbare Reisepreis beträgt pro Person 10.000 €. Für höhere Reisepreise kontaktieren Sie bitte unser Service-Team unter service@hansemerkur.at.

Wie werden der Reisepreis und die Versicherungsprämie berechnet?

Rechenbeispiel

Die Reise-Rücktrittsversicherung erstattet die Kosten, die durch die Stornierung einer Reise anfallen, sofern ein versicherter Grund dafür vorliegt. Errechnet wird die Prämie anhand des Reisepreises. Bei Bausteinreisen werden alle Beträge zusammen gerechnet:

Beispiel: Flug inklusive Steuern & Gebühren: 561,34 €
Mietwagenpreis: 218,00 €
Hotelpreis: 360,00 €
Vermittlerentgelt: 25,00 €
Reisepreis: 1.164,34 €

Die Versicherungsprämie wird stufenweise berechnet (z.B. bis zu einem Reisepreis von 1.000 € oder bis zu einem Reisepreis von 1.500 €). In diesem Beispiel wird für die Berechnung der Prämie ein Reisepreis von bis 1.500 € als Berechnungsgrundlage gewählt. Daher gilt: Auch wenn der Reisepreis nur geringfügig über einer Buchungsstufe (bis 500 €) liegt, beispielsweise 530 € muss die nächsthöhere Stufe (bis 750 €) versichert werden.

Hinweis zu Unterversicherung: Schließen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis der Versicherungssumme zum Reisepreis. 

Verhalten im Schadenfall

Wie erreiche ich die HanseMerkur Reiseversicherung im Notfall?

Notruf-Service

Für Notfälle während der Reise gibt es die so genannte "Notfallversicherung". Dafür wurde der weltweite Reise-Notruf-Service eingerichtet. 

Sie erreichen unsere Mitarbeiter hier rund um die Uhr unter der Telefonnummer +43 1 31524 44. 

Mehr zum Reise-Notruf-Service der HanseMerkur Reiseversicherung erfahren Sie hier.

Im Schadenfall wichtig für uns:

  • Name des Anrufers und Urlaubsanschrift, Telefonnummer

  • Welchen Versicherungsschutz haben Sie abgeschlossen?

  • Ansprechpartner vor Ort (Name des Arztes, Polizei, Adresse, Telefonnummer)

  • Sachverhalt

  • Versicherungspolizzennummer

Was mache ich im Schadenfall?

Optionen im Schadenfall

  • Ich muss meine Reise stornieren

    Bei der Buchungsstelle ist eine unverzügliche Stornierung erforderlich, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten! Höhere Stornokosten werden nicht erstattet, wenn Sie aufgrund Nichteintritt einer erhofften Besserung oder Heilung die Reise zu spät stornieren!

  • Ich bin im Ausland krank

    Es besteht freie Arztwahl. Bei ambulanter Behandlung, sind die Kosten vorab selbst zu übernehmen und im Nachhinein bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG einzureichen.

    Bei stationärer Behandlung ist sofort der Notruf-Service unter der Telefonnummer 01 3152444 (gegen Gebühr) zu verständigen (unter Angabe der Versicherungsnummer, ggf. des Reiseveranstalters).

  • Schadensfall einreichen

    Wie sie einen Schadensfall einreichen und welche Dokumente wir benötigen finden sie unter: Schadensmeldung

Was mache ich im Falle eines Unfalls während der Reise?

Wichtige Hinweise

Wer eine Reise-Unfallversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung besitzt und einen Unfall hatte, geht wie folgt vor:

  1. Suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf.
  2. Melden Sie den Unfall unverzüglich schriftlich oder telefonisch der HanseMerkur Reiseversicherung unter diesen Kontaktdaten: Schadenfall melden

Einen Unfall mit Todesfolge melden Sie uns bitte innerhalb von 48 Stunden.

Darf ich in den USA eine Vorauszahlung im Krankenhaus leisten?

Keine Vorauszahlung leisten

Nehmen Sie in den USA bei Krankenhausaufenthalten gesundheitstechnische Dienstleistungen in Anspruch, leisten Sie bitte auf gar keinen Fall eine Vorauszahlung auf die anfallenden Kosten, sofern Sie vom Leistungserbringer hierzu aufgefordert werden. 

Eine Prüfung der erbrachten Leistungen und Kosten kann durch die Vorauszahlung erheblich erschwert werden. Wir als Ihr Versicherer können Sie dann nicht mehr vor ungerechtfertigten Kostenerhebungen schützen. 

Ein Krankenhaus darf auch in den USA die Behandlung eines Patienten nicht verweigern. Wenden Sie sich bei Bedarf und für weitere Informationen auch gerne an unseren Notruf-Service auf Reisen (aus dem Ausland: +43 13152444).

Was muss ich bei der Reise-Haftpflichtversicherung beachten?

Verhalten im Haftpflicht-Fall

  1. Bekennen Sie sich dem Geschädigten gegenüber auf keinen Fall schuldig und dokumentieren Sie den Unfall durch Fotos, Skizzen etc.
  2. Notieren Sie Namen und Adressen von Anspruchstellern und Zeugen.
  3. Melden Sie uns den Schaden.
Werden Umbuchungskosten erstattet?

Bei rechtzeitiger Umbuchung ohne Begründung möglich

Wir erstatten Ihnen die Umbuchungskosten bis maximal 30 Euro pro Person/Objekt. Dafür muss bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt umgebucht worden sein ohne Rücktrittsbegründung. 

Sollten Sie aus einem in der Reise-Rücktrittsversicherung angegebenen Grund umbuchen, erstatten wir bis zur Höhe der zum Umbuchungszeitpunkt anfallenden Stornogebühr. Der Versicherungsschutz gilt für die Reise-Rücktrittsversicherung.

Welche Unterlagen reiche ich im Schadenfall ein?

Hinweise für den Ernstfall

Im Schadenfall benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen und Angaben:

  • Kopie der Buchungsbestätigung des Veranstalters

  • Kopie des Versicherungsnachweises

  • Zur Überweisung des eventuellen Erstattungsbetrags die Angabe der Bankverbindung des Empfängers (bei Auslandsüberweisungen die IBAN-Nummer und den BIC-Code)

  • Adressdaten des Versicherungsnehmers:
    Abhängig von der Versicherungsart spezielle Dokumente - weitere Infos erhalten Sie im Bereich Schadensmeldung.

Bei Schadeneinreichung per Mail bitte Grafiken und Fotos nur gut lesbar und nur als Mailanhang mitschicken. 

Senden Sie bitte die vollständigen Unterlagen an die:
HanseMerkur Reiseversicherung AG
c/o Travel Partner Wien
Landstraßer Hauptstraße 99-101
Bürozentrum 1, Top 2
1030 Wien
Email: reiseleistung@hansemerkur.at

Kontakt
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