Nein
Nein. Das gilt lediglich für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Nein
Nein.
Nein
Nein. Es besteht keine generelle Impfpflicht. Allerdings sind Operationen, Behandlungen und Diagnostik aufgrund einer der nachfolgenden Krankheiten nicht versichert, wenn keine nachgewiesene Immunisierung vorliegt:
- Hepatitis
- Katzenleukose/Katzenleukämie
- Katzenschnupfen
- Katzenseuche
- Leptospirose
- Panleukopenie (Katzenseuche)
- Parvovirose
- Staupe
- Tollwut
- Zwingerhusten
Anpassung der Beiträge nach der Vollendung des 3., 5. oder 7. Lebensjahr des Tieres
Je älter ein Tier wird, desto anfälliger wird es i. d. R. für Erkrankungen. Aus diesem Grund werden die Beiträge während der Vertragslaufzeit jeweils an das steigende Tieralter angepasst, nachdem das versicherte Tier das 3., 5. oder 7. Lebensjahr vollendet hat. Der angepasste Beitrag wird ab dem Beginn des auf den Geburtstag folgenden Versicherungsjahres fällig.
Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres besteht tägliches Kündigungsrecht
Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres steht Ihnen ein tägliches Kündigungsrecht zu, so dass kein außerordentliches Kündigungsrecht benötigt wird.
Ihr Tier ist gesund, wenn:
– keine Erkrankung bekannt oder tierärztlich festgestellt ist,
– keine akute Behandlung erfolgt,
– keine Operation oder Behandlung geplant oder angeraten ist,
– das Tier keine Symptome oder Vorschädigung einer bekannten oder unbekannten Ursache hat,
– keine angeborene, genetisch bedingte oder anatomisch erworbene Fehlentwicklungen bekannt oder tierärztlich festgestellt sind,
– kein Zahn- oder Kieferleiden bekannt oder tierärztlich festgestellt ist,
– keine Allergien bekannt oder tierärztlich festgestellt sind
Nein
Nein. Gemäß der Gesundheitsfragen ist das nicht möglich.
Unter folgendem Link:
https://www.hansemerkur.at/schadenmeldung/tierkrankenversicherung
Laden Sie die Behandlungsrechnung unter Angabe Ihres Namens und der Versicherungsscheinnummer hoch. Beim Hochladen der Rechnung beachten Sie bitte unbedingt,
- dass die Rechnung ohne Kassenzettel, Quittungsbelege etc. eingereicht wird.
- dass die Rechnung auf Vollständigkeit sowie lesbare Qualität/Auflösung geprüft wird.
- dass je versicherten Tier jeweils eine Rechnung mit Angabe der zugehörigen Versicherungsscheinnummer eingereicht wird.
Nein
Leider können wir keine Empfehlungen für Tierarztpraxen- oder Kliniken aussprechen.
Versicherungsnehmer Daten, Tierdaten...
Versicherungsnehmer Daten, Tierdaten (Name, Chip-Nummer), Behandlungsdatum, Diagnose/Befund, berechnete Leistung mit Angabe GOT-Ziffer, Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente, Rechnungsbetrag und Mehrwertsteuer.
Ab einer Schadenhöhe von 1.000 €
Wir benötigen je eingereichter Rechnung eine Willenserklärung, dass wir als HanseMerkur direkt mit dem Tierarzt abrechnen dürfen (formlos oder per Abtretungserklärung). Wir bieten die direkte Abrechnung mit dem Tierarzt ab einer Schadenhöhe von 1.000 € an.
Ja
Ja, die Selbstbeteiligung wird direkt in Abzug gebracht. Ausgezahlt wird die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und der Selbstbeteiligung. Ist der Rechnungsbetrag geringer als die Selbstbeteiligung, werden Folgerechnungen bis zum Erreichen der Selbstbeteiligung addiert und erst dann der darüberliegende Betrag erstattet.
Die Selbstbeteiligung gilt je Versicherungsjahr
Die Selbstbeteiligung gilt je Versicherungsjahr.
Tierarztbescheinigung oder die Abmeldung von der Steuer
Wenn Sie uns eine Tierarztbescheinigung oder die Abmeldung von der Steuer einreichen, stornieren wir den Vertrag rückwirkend zum Todestag des Tieres. Informieren Sie uns (schriftlich) ohne die Erbringung eines Nachweises, stornieren wir den Vertrag ab Kenntnis.
Neuen Antrag abschließen
Für das zweite Tier benötigen wir einen neuen Antrag. Bitte schließen Sie diesen online oder bei Ihrem Vertriebspartner ab.
Ersatzantrag einreichen oder formlos die Umstellung aufgeben
Entweder reichen Sie online oder über Ihren Vertriebspartner einen Ersatzantrag ein oder geben uns formlos die Umstellung auf. Wichtig ist, dass die Gesundheitsfragen erneut beantwortet werden.
Die generelle Wartezeit beträgt einen Monat
Die generelle Wartezeit, d.h. die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und der ersten Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen, beträgt in allen Varianten, Smart, Best und Optimum, einen Monat. Für Unfälle gibt es keinen Erlass der Wartezeiten.
Nein
Nein. Die Wartezeit beginnt von vorne.
Ja
Ja, Vorsorgemaßnahmen unterliegen der allgemeinen Wartezeit von einem Monat.
Im Rahmen einer Zahnbehandlung mitversichert
Zahnfüllungen sind im Rahmen einer Zahnbehandlung mitversichert, soweit es sich um eine notwendige Maßnahme handelt. Ziel, der Behandlung muss bedingungsgemäß sein, den Gesundheitszustand des versicherten Tiers wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten sowie vermeidbares Leiden des Tiers zu verhindern oder zu verringern. Maßgeblich für die Notwendigkeit ist der allgemein anerkannte Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Österreich.
Bei notwendigen Maßnahmen
Im Rahmen einer Zahnbehandlung, Zahnreinigung und Zahnsteinentfernung sind Kosten für Maßnahmen erstattungsfähig, die notwendig (gemessen an dem allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Österreich) sind. Wenn eine Narkose bei z. B. einer Zahnreinigung zur Durchführung derselben also in diesem Sinne notwendig ist, sind die Kosten hierfür erstattungsfähig.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, empfehlen wir Ihnen den Besuch unserer Schweizer Website. Dort erhalten Sie passende Informationen und können alle Reiseversicherungen online buchen. Auf unserer österreichischen Seite können Sie aus rechtlichen Gründen keine Reiseversicherungen abschließen.